Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Bezirk

(1) Der Landesinnungsverband (Verband) führt den Namen Fleischerverband Rheinland-Rheinhessen. 

Sein Sitz ist Koblenz, sein Bezirk erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Koblenz, Rheinhessen und Trier.  

(2) Der Verband ist eine juristische Person des privaten Rechts, er wird mit Genehmigung der Satzung durch die oberste Landesbehörde rechtsfähig.  

§ 2 Fachgebiet

Das Fachgebiet des Verbandes umfasst das Fleischerhandwerk.  

§ 3 Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgabe ... 1.die Interessen des Fleischerhandwerks wahrzunehmen, 2.die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und   satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, 3.den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.

Der Verband hat ferner die Aufgabe, die fachliche Weiterbildung fördern.

§ 4

Der Verband kann ferner die wirtschaftlichen, steuerlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder sowie der Einzelmitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere   1.Einrichtung zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen und unterstützen, 2.die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern, 3.Tarifverträge abzuschließen, 4.für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Handwerksinnungen und für die Einzelmitglieder und deren Angehörige zur Unterstützung bei Krankheits- oder Todesfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit nach den für private Versicherungseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen Kassen errichten. Die dazu erforderlichen Bestimmungen sind in Nebensatzungen zusammengefasst.

§ 5 Mitgliedschaft

Handwerksinnungen des in § 2 genannten Handwerks, die ihren Sitz im Bezirk des Verbandes haben, sind berechtigt, Mitglied des Verbandes zu werden.  

§ 6

(1) Selbständige Handwerker (§1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 – Bundesgesetzbl. I S. 1411 -), die das Fleischerhandwerk betreiben, sind berechtigt, dem Verband als Einzelmitglied beizutreten, wenn die Handwerksinnung, der sie angehören, dem Verband nicht angeschlossen ist, oder wenn eine solche nicht besteht.  

(2) Personen, die sich um die Förderung des Verbandes oder des Fleischerhandwerks besondere Verdienste erworben haben, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

§ 7

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verband (Aufnahmeantrag) ist bei diesem schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes, kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.  

(2) Über den Aufnahmeantrag fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Aktive Rechte stehen solchen Mitgliedern nicht zu. Sie können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.  

(3) Für den Erwerb der Mitgliedschaft durch Einzelmitglieder, kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.  

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.  

(2) Sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss; bei Einzelmitgliedern endet sie ferner mit der Löschung in der Handwerksrolle.  

§ 9

Der Austritt einer Mitgliedsinnung oder eines Einzelmitgliedes aus dem Verband kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.

Zu der Innungsversammlung, die über den Austritt aus dem Verband beschließen soll, ist der Vorstand rechtzeitig einzuladen und ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt zu vertreten.  

§ 10

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitgliedsinnungen und Einzelmitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie 1.gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Verbandes nicht befolgen. 2.mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand sind.

(2) Vor Beschluss ist der Mitgliedsinnung oder dem Einzelmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.

(3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem Verband ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.  

§ 11

Ausgeschiedene Mitgliedsinnungen und Einzelmitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung aller Beiträge verpflichtet, die bis zum satzungsmäßigen Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Verband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.  

§ 12

(1) Die Mitgliedsinnungen haben gleiche Rechte und Pflichten. Das gleiche gilt für die Einzelmitglieder im Rahmen ihrer besonderen Stellung innerhalb des Verbandes.

(2) Jede Mitgliedsinnung und jedes Einzelmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu benutzen.  

§ 13

Die Mitgliedsinnungen und die Einzelmitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen.  

§ 14 Wahl- und Stimmrecht

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder oder deren Stellvertreter.

(2) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Personen nicht, 1.denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sind; 2.gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

(3) Die Vertreter jeder Mitgliedsinnung und ihre Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Satzung der Mitgliedsinnung von dieser gewählt.

(4) Die Vertreter der Einzelmitglieder und ihre Stellvertreter werden in einem besonderen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl findet unter Leitung des Vorsitzenden des Verbandes statt, der Ort und Zeit der Wahl bestimmt und das Wahlverfahren regelt.

(5) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind alle wahlberechtigten Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. 

§ 15

(1) Jede Mitgliedsinnung hat einen Vertreter. Hat sie mehr als fünfzehn Mitglieder, so entfällt auf je fünfzehn Mitglieder und bei einer durch fünfzehn nicht teilbaren Mitgliederzahl auch auf den Rest je ein weiterer Vertreter.

(2) Die Einzelmitglieder haben zusammen einen Vertreter. Hat der Verband mehr als fünfzehn Einzelmitglieder, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Zahl der Vertreter hat der Vorstand des Verbandes jährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 32) festzustellen. Treten nach dieser Feststellung im Laufe eines Jahres neue Mitglieder dem Verband bei, so wird für Handwerksinnungen die Vertreterzahl bei der Aufnahme festgesetzt; bei Einzelmitgliedern findet eine Wahl von Vertretern im Sinne des § 14, Abs. 4 nur statt, wenn die Zahl von fünfzehn Neuaufnahmen erreicht ist. Veränderungen der Mitgliederzahl der Handwerksinnungen, die sich nach der Festsetzung der Vertreterzahl im Laufe eines Jahres ergeben, werden hinsichtlich des Stimm- und Wahlrechts erst im nächsten Jahr berücksichtigt.

(4) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Hat die Mitgliedsinnung mehrere Vertreter (Abs. 1 Satz 2), so kann die Stimmabgabe für höchstens drei Vertreter durch einen Vertreter der Mitgliedsinnung erfolgen, der von ihr hierzu bestellt ist und die Stimmen dieser Vertreter der Mitgliedsinnung auf sich vereinigt. In gleicher Weise regelt sich die Stammabgabe der Vertreter der Einzelmitglieder (Abs. 2).  

§ 16 Organe

Die Organe des Verbande sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  

§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Vertreter der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder (§ 14 Abs. 1) bilden die Mitgliederversammlung des Verbandes.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt außer den ihr durch die Satzung oder eine Nebensatzung zugewiesenen Angelegenheiten, 1.die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, 2.die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Sonderbeiträge oder Umlagen, 3.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 4.die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Deutschen Fleischerverbandes, 5.die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einrichtungen des Verbandes, 6.die Beschlussfassung über   a.Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum, b.Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, c.den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der Anstellungsverträge für die Angestellten der Geschäftsstelle, d.die Anlegung des Vermögens des Verbandes e.die Aufnahme von Anleihen,   7.die Festsetzung von Sonderbeiträgen für die Errichtung und von Entgelten für die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes, 8.die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Fleischerverband, 9.die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.

(3) Die Wahl der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Deutschen Fleischerverbandes (Abs. 2 Nr. 4) erfolgt jährlich.

(4) Lehnt die Mitgliederversammlung den Beitritt zum Deutschen Fleischerverband ab, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und hierzu der Deutsche Fleischerverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über den Austritt aus dem Deutschen Fleischerverband ist einem Vertreter dieses Verbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben.  

§ 18

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der angeschlossenen Innungen und Einzelmitglieder schriftlich unter Angabe stichhaltiger Gründe beim Vorstand beantragt wird.  

§ 19

(1) Der Vorsitzende des Verbandes lädt zur Mitgliederversammlung miteiner Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Der Vorsitzende des Verbandes leitet die Mitgliederversammlung; im Behinderungsfalle ein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.

(3) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.  

§ 20

(1) Die von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Anträge von Innungen oder Vertretern von Einzelmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet vorliegen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 mit einfacher Stimmenmehrheit der aus eigenem Recht oder aus Übertragung vertretenen Stimmen gefasst (§ 15 Abs. 4 Satz 2). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen, vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) In dringenden Ausnahmefällen können gültige Beschlüsse auch durch schriftliche Umfragen gefasst werden, wenn keine Mitgliedsinnung oder kein Vertreter der Einzelmitglieder dem widerspricht.  

§ 21

(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von seiten der Wahlberechtigten nicht widersprochen wird.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.  

§ 22 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesinnungsmeister, seinem Stellvertreter, dem Landeslehrlingswart und sechs weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den wahlberechtigten Vertretern der Mitgliedsinnungen und der Einzelmitglieder auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Mitglieder werden gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn bei der Wahl des vorsitzenden oder seiner Stellvertreter die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines Wahlleiters, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.

(4) die Wahl des Vorstandes ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche unter Angabe von Namen, Wohnsitz und Handwerkszweig der Gewählten mitzuteilen.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

(6) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund gemäß des § 66 der Handwerksordnung vorliegt. Eine Beschlussfassung über den Widerruf ist jedohc nur zulässig, wenn dessen Behandlung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung vorgesehen ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden. (Vergl. § 15 Abs. 4)

(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Zusatzwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.  

§ 23

(1) Der Vorsitzende des Verbandes lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.  

§ 24

(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Schriftliche Willenserklärungen, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

(3) Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Im übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs dem Geschäftsführer allein übertragen werden.

(4) Als Ausweis des Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der obersten Landesbehörde, dass die darin bezeichneten Personen in dieser Zeit den Vorstand bilden.  

§ 25

(1) Der Vorstand führt die Verwaltung des Verbandes. Er bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(2) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, kann der Vorstand seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.  

§ 26

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse wird Ersatz und Entschädigung nach besonderen von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließenden Sätzen gewährt. Dem Vorsitzenden des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.  

§ 27 Ausschüsse

(1) Der Verband kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben vorzubereiten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten; über welche Anträge und Berichte beschließt das zuständige Organ des Verbandes.

(2) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig (§ 22, Ziffer 6 findet Anwendung).

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.  

§ 28

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  

§ 29 Rechungsprüfungsausschuss

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des Verbandes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.  

§ 30 Geschäftsstelle

Der Verband errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Erist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgabe der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen laufend hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. An den Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Einstellung und Entlassung des für die Geschäftsstelle des Verbandes erforderlichen Personals erfolgt durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandes.  

§ 31 Beiträge

(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Verbandes erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedsinnungen und Einzelmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2) Die Beiträge werden vierteljährlich erhoben und fällig. Sie werden bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher Beiträge zu beschließen.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem ersten des auf den Eintritt folgenden Monats.

(4) Für die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes kann ein Entgelt erhoben werden.  

§ 32 Haushaltsplan – Jahresrechnung

(1) Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

(2) Der Vorstand des Verbandes hat jährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen haushaltsplan mit den von den Mitgliedsinnungen und Einzelmitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliedsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den Haushaltsplan gebunden, jedoch kann er Ausgabepositionen untereinander ausgleichen, soweit die Mitgliederversammlung dem zugestimmt hat. Über Ausgaben, die im haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.  

§ 33

Der Vorstand des Verbandes hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind den Rechnungsprüfern vorzulegen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.  

§ 34

Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die ordnungsmäßige Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.  

§ 35

Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Verbandes oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Verbandsvermögen ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt wird.  

§ 36 Schadenshaftung

(1) Der Vorstand, die Mitglieder von Ausschüssen des Verbandes und die Geschäftsführung sind zu getreuer und gewissenhafter Amtsführung verpflichtet.

(2) Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.  

§ 37 Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit Begründung schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedsinnungen und den Einzelmitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschließen (vergl. § 15 abs. 4).

(3) Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Genehmigung durch die oberste Behörde.  

§ 38 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes ist beim Vorstand von mindestens einem Viertel der Mitgliedsinnungen und der Vertreter der Einzelmitglieder schriftlich zu beantragen.

(2) Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Drittel der angeschlossenen Handwerksinnungen und der Vertreter der Einzelmitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Deutsche Fleischverband soll zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden.

(3) Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Vertreter (§ 15 Abs. 4) gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten ( ´§ 15 Abs. 4) vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen (§ 15 Abs. 4) gefasst werden kann.

(4) Die Auflösung des Verbandes ist durch die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten (§ 39, Abs. 1) in dem Veröffentlichungsorgan des Verbandes und – wenn ein solches nicht besteht – im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.  

§ 39

(1) Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die Verbandsmitglieder auch verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Verbandes Beauftragten zu zahlen.

(2) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschießt die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.  

§ 40 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Allgemeinen Fleischer-Zeitung.

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Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung unseres Verbandes am 27. September 1954 in Koblenz einstimmig beschlossen.

 

gez.: Saalscheider Vorsitzender

gez.: Wolber Geschäftsführer

 

Die Änderung der Satzung in:

§ 1 Streichung des Wortes “Montabaur” § 15 jeweils das Wort fünfzig durch das Wort “fünfundzwanzig” § 22 (6) redaktionell statt § 60 muss es heißen § 66 der HWO § 40 nach Fleischer-Zeitung oder durch Rundschreiben

 

Beschlossen in der Obermeister- und Delegiertenversammlung am 13. April 1988 mit einstimmigem Votum.

 

Koblenz, den 22.07.1988

 

Bubinger Landesinnungsmeister

 

mit Änderungen der Satzung beschlossen in der Obermeister- und Delegiertenversammlung am 14. November 2001 mit einstimmigem Votum.

 

Koblenz, den 29.04.2002

gez. Günter Schütz Landesinnungsmeister

gez. Alexander Zeitler Geschäftsführer






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